Bayerische Raute
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FAQ - Fragen zu Befreiungsmöglichkeiten von der Studienbeitragspflicht

1. Semester, in denen die Studierenden für die gesamte Dauer beurlaubt sind

Dazu gehören insbesondere auch Auslandssemester, in denen der Studierende an seiner bayerischen "Heimathochschule" beurlaubt ist. Wenn er während des Auslandsaufenthalts an seiner Heimathochschule exmatrikuliert ist, fallen ebenfalls keine Beiträge an. Sofern Studierende während des Auslandsaufenthalts weder exmatrikuliert noch beurlaubt werden, sehen die Hochschulsatzungen überwiegend eine Beitragsbefreiung für Auslandssemester vor.

2. Semester, in denen überwiegend oder ausschließlich eine für das Studienziel erforderliche berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit absolviert wird

Die Vorschrift erfasst Praxissemester, insbesondere die Praxissemester an Fachhochschulen, aber auch praktische Teile der Ausbildung an Universitäten und Kunsthochschulen (beispielsweise die praktische Ausbildung im Rahmen des Tiermedizinstudiums). Nicht erfasst sind studienbegleitende Praktika und freiwillige Praktika.

3. Semester, in denen ausschließlich das Praktische Jahr im Rahmen des Medizinstudiums absolviert wird

Eine Befreiung von den Studienbeiträgen erfolgt für zwei Semester. Von der Befreiung umfasst sind die Semester, deren Beginn in den Zeitraum des Praktischen Jahrs (PJ) fällt. Da das PJ jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Februar bzw. August beginnt, wirkt die Befreiung erstmals zu dem darauf folgenden 01.04. oder 01.10.

4. Sonstige Fälle, in denen Leistungen der Hochschule nicht oder nur in unwesentlichem Umfang in Anspruch genommen werden

Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, ob ein Studierender Leistungen der Hochschule in Anspruch nimmt oder nicht (z.B. weil sich jemand im Selbststudium auf die Abschlussprüfung vorbereitet). Es kommt darauf an, ob er eine von der Hochschule angebotene Leistung in Anspruch nehmen kann oder nicht. Das Gesetz geht davon aus, dass dem Beitrag ein entsprechender Mehrwert durch verbesserte Studienbedingungen gegenüber steht. Deshalb ist eine Beitragsbefreiung vorgesehen, wenn Leistungen der Hochschule nicht in Anspruch genommen werden können (siehe 1. - 3.). Es ist nicht auszuschließen, dass es über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle weitere Konstellationen gibt, in denen der Beitragspflicht kein entsprechendes Angebot der Hochschule gegenüber steht. Dann kommt eventuell eine Beitragsbefreiung als allgemeiner Härtefall in Betracht. Darüber entscheidet die Hochschule, die auch beurteilen kann, ob tatsächlich keine Leistungen in Anspruch genommen werden können. Die Betreuung einer Diplomarbeit und die Abnahme von mündlichen oder schriftlichen Prüfungen stellen Leistungen der Hochschulen dar.

5. Promotionsstudium

Für das Promotionsstudium ist oftmals eine Immatrikulation an der Hochschule gar nicht erforderlich, so dass auch keine Beitragspflicht besteht. Wenn der Studierende immatrikuliert ist, wird er für maximal sechs Semester von der Beitragspflicht befreit.

6. Studienkolleg

Die Teilnahme am Studienkolleg ist beitragsfrei. Dort werden ausländische Studienbewerber sprachlich und fachlich auf ein Studium in Deutschland vorbereitet. Ausländer mit einer Hochschulzugangsberechtigung, die nicht als dem deutschen Abitur gleichwertig anerkannt ist, müssen ein Studienkolleg besuchen.

7. Propädeutikum an Fachhochschulen

Die Teilnahme an speziellen Lehrgängen zum Erwerb der Fachhochschulreife (Propädeutikum) ist beitragsfrei.

8. Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist

Die bisherige aus den Regelungen des BAföG übernommene Altersgrenze von zehn Jahren wurde auf achtzehn Jahre angehoben, um die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit eigenen Kindern stärker zu berücksichtigen. Denn Studierende, die sich um die Erziehung ihrer Kinder gekümmert haben, können ihr Studium oft erst spät beginnen oder fortsetzen. Anträge sind bei der Hochschule zu stellen. Dort erfährt man auch, welche Unterlagen zum Nachweis vorzulegen sind. In der Regel sind das:

  • die Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde in Form einer so genannten "Haushaltsbescheinigung" im Original
  • ein Auszug aus dem Familienbuch in beglaubigter Abschrift oder die Geburtsurkunde im Original oder die Adoptionsurkunde in beglaubigter Abschrift oder der Pflegekindnachweis im Original
  • der gültige Schwerbehindertenausweis des Kindes in beglaubigter Kopie (erhältlich beim zuständigen Versorgungsamt)

9. Studierende, deren Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten (können); dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes (Altersgrenze 27 Jahre)

Wenn die Unterhaltsverpflichteten für mindestens drei Kinder Kindergeld erhalten (können), sind diese - wenn sie studieren - alle von der Beitragspflicht befreit. Auch Halbgeschwister werden in die Zählung mit einbezogen, wenn ein Unterhaltsverpflichteter des Studierenden für diese Kindergeld erhält. Unerheblich ist, an welchen der Elternteile das Kindergeld ausgezahlt wird. Der Studierende selbst wird ebenfalls mitgezählt, wenn ein Elternteil für ihn Kindergeld erhält.

Beispiel:

Die Mutter des Studierenden erhält für diesen das Kindergeld ausgezahlt. Der Vater des Studierenden hat aus erster Ehe noch zwei weitere Kinder, für die an deren Mutter (seine geschiedene erste Ehefrau) Kindergeld ausbezahlt wird. Eine Befreiung ist auf Antrag möglich.

Ein gemeinnütziger Dienst ist:

  • Wehr oder Zivildienst nach Art. 12 GG
  • freiwilliger Wehrdienst im Umfang von sechs Monaten
  • freiwilliges soziales Jahr
  • freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (Abl. EG Nr. L 117 S. 1)
  • Bundesfreiwilligendienst

Studierende mit mindestens zwei Geschwistern, deren Eltern deswegen kein Kindergeld mehr gewährt wird, weil ein oder mehrere Kinder das 25. Lebensjahr vollendet haben, sind dann beitragsfrei, wenn sie oder eines der Geschwister (zwischen dem 25. und dem 27. Lebensjahr) die in Paragraph 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes genannten ausbildungsbezogenen bzw. behinderungsspezifischen Voraussetzungen erfüllen.

Die Anhebung der durch die Regelungen für den Kindergeldbezug bedingten Altersgrenze von 25 auf 27 Jahre stellt sicher, dass Familien mit drei und mehr Kindern auch dann keine Studienbeiträge für ihre studierenden Kinder zahlen müssen, wenn dies ansonsten alleine wegen des altersbedingten Wegfalls des Kindergeldes der Fall wäre. Die Anknüpfung an die einkommensteuerrechtlichen Voraussetzungen koppelt die Studienbeitragsbefreiungsvorschrift von der kindergeldrechtlichen Altersbegrenzungsnorm ab, sodass auch Familien mit älteren Kindern stärker entlastet werden.

Anträge sind bei der Hochschule zu stellen.

10. Studierende, deren Unterhaltsverpflichtete einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge oder Studiengebühren entrichtet; vergleichbare Studienentgelte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind diesen gleichgestellt

Studieren mehrere Kinder aus einer Familie, sind nur noch für ein Kind Studienbeiträge zu entrichten. Dies entlastet Familien mit mehreren studierenden Kindern unmittelbar. Den Befreiungsanspruch kann das studierende Kind geltend machen, das nachweist, dass sein Bruder oder seine Schwester Studienbeiträge zahlt. Ob die Unterhaltsverpflichteten Kindergeld beziehen, ist unerheblich.

Anträge sind bei der Hochschule zu stellen.

11. Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind

Von größter praktischer Relevanz dürfte sein, dass die am Erasmus-Programm teilnehmenden Hochschulen untereinander die Studienbeitragsfreiheit vereinbaren.

Weitere Hochschulvereinbarungen, die die Befreiung von Studienbeiträgen vorsehen, gibt es etliche, allerdings verfügt das Staatsministerium über keine entsprechende Liste, weil die Hochschulen hierbei im Rahmen der ihnen eingeräumten Autonomie handeln. Soweit Informationen über Hochschulvereinbarungen vorliegen, fehlen oft Angaben, ob auch eine Befreiung von Studienbeiträgen vorgesehen ist oder nicht.

Der Freistaat Bayern hat bisher keine zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen abgeschlossen, die eine Befreiung von Studienbeiträgen im Sinne von Art. 71 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Bayerisches Hochschulgesetz vorsehen. Das hat seinen Grund insbesondere in der bisher fehlenden praktischen Relevanz, weil in Bayern Studienbeiträge erstmals zum Sommersemester 2007 erhoben wurden.

12. Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, Studienbeiträge über Darlehen zu finanzieren, eine unzumutbare Härte darstellt

Diese Befreiungsmöglichkeit ist eng aufzufassen. Weil alle Studierenden von den durch Studienbeiträge ermöglichten besseren Studienbedingungen profitieren, ist es sachgerecht, dass auch grundsätzlich alle dazu beitragen und die Befreiungsgründe auf das erforderliche Maß beschränkt werden. Eine Beitragsbefreiung auf Grund eines allgemeinen Härtefalls kommt insbesondere für behinderte Studierende in Betracht. Daneben stellt die allgemeine Härtefallklausel einen Auffangtatbestand dar, der Fälle umfasst, die der Gesetzgeber nicht erwartet hat. Da es auf den individuellen Einzelfall ankommt, ist es schwer, allgemeine Aussagen zu treffen. Anträge sind an die Hochschule zu richten.

13. Befreiungsmöglichkeit wegen besonderer Leistungen

Die Hochschulen haben die Möglichkeit, bis zu 10 % der Studierenden wegen besonderer Leistungen ganz oder teilweise von der Beitragspflicht zu befreien. Die Befreiung kann auch rückwirkend erfolgen. Bei der Festlegung, welche besonderen Leistungen zu einer Beitragsbefreiung führen, haben die Hochschulen einen Spielraum. Sie können dabei besondere Prüfungsleistungen berücksichtigen (z. B. Hochschulzugangsberechtigung, Zwischenprüfung, Studienabschlussprüfung). Besondere Leistungen können darüber hinaus z. B. in der studentischen Mitwirkung in Kollegialorganen der Hochschule oder der Betreuung von Studierenden bestehen. Für ausländische Studierende können die Hochschulen besondere Regelungen vorsehen.

Eine Befreiung ist nicht möglich für besondere Leistungen, die außerhalb der Hochschule erbracht werden (z.B. ehrenamtliche Tätigkeit): Ein Zusammenhang zwischen den besonderen Leistungen und dem Studium ist unentbehrlich. Bei herausragenden Leistungen, die außerhalb der Hochschule erbracht werden, fehlt es an der notwendigen Verbindung zum Studium, die eine Beitragsbefreiung rechtfertigen könnte.

Zu berücksichtigen ist der Grundgedanke der bayerischen Studienbeitragsregelung, dass Studienbeiträge keine einseitige finanzielle Belastung darstellen, sondern die Studierenden einen entsprechenden Mehrwert durch verbesserte Studienbedingungen erhalten. Eine Beitragsbefreiung für ehrenamtliches Engagement außerhalb der Hochschule würde bedeuten, dass dieses nicht mehr ehrenamtlich erfolgt, sondern von der Hochschule bzw. den Kommilitonen mit einem Gegenwert von 100 bis 500 Euro bezahlt wird, obwohl weder die Hochschule noch die Kommilitonen davon profitieren.

Fragen zur Befreiung wegen besonderer Leistungen sind in erster Linie an die Hochschulen zu richten, weil diese entscheiden, ob sie überhaupt von der Möglichkeit Gebrauch machen und welche Kriterien sie gegebenenfalls anwenden.

14. Keine übergangsweise Befreiung für Wehr- oder Zivildienstleistende

Die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung für zwei Semester für Studierende, die Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, enthält das Bayerische Hochschulgesetz nicht.

Die Gründe hierfür sind für das Verständnis der bayerischen Studienbeitragsregelung von zentraler Bedeutung:

Kernziel der bayerischen Studienbeitragsregelung ist nicht die Beteiligung der Studierenden an den Kosten ihrer akademischen Ausbildung, die vom Staat aufgebracht werden, sondern die Verbesserung der Studienbedingungen im nationalen und internationalen Wettbewerb. Studienbeiträge sind für die Studierenden deshalb keine einseitige finanzielle Belastung, sondern ermöglichen den Hochschulen wesentliche Verbesserungen in der Lehre. Aus Studienbeiträgen werden gezielt zusätzliche Angebote finanziert, die den beitragszahlenden Studierenden unmittelbar zugute kommen.

Im Innovationsbündnis Hochschule 2008 hat die Bayerische Staatsregierung zugesichert, dass staatliche Mittel nicht zurückgefahren, sondern nach Möglichkeit weiter gesteigert werden. Die Studierenden erhalten damit für ihre Beitragszahlung einen echten und adäquaten Mehrwert. Studienbeiträge ermöglichen ihnen ein erfolgreicheres und schnelleres Studium. Das haben auch die Erfahrungen aus anderen Ländern, in denen Studienbeiträge bereits eingeführt sind, gezeigt. Insgesamt entstehen deshalb Studierenden, die Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, durch die Einführung von Studienbeiträgen keine wesentlichen Nachteile.

Stand: 31. Dezember 2011

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