Bayerische Raute
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FAQ - Fragen und Antworten zu Studienbeiträgen

Allgemeine Fragen

1. Ab wann und von wem müssen Studienbeiträge bezahlt werden?

Die Studienbeiträge wurden zum Sommersemester 2007 eingeführt und werden grundsätzlich von allen Studierenden einer bayerischen staatlichen Hochschule erhoben - egal in welchem Semester sie sich befinden.

2. Wie hoch ist der Studienbeitrag?

An Fachhochschulen beträgt der Studienbeitrag 100 bis 500 Euro pro Semester. An Universitäten sowie Kunsthochschulen beträgt der Beitrag 300 bis 500 Euro pro Semester.

3. Wer bestimmt die Höhe der Studienbeiträge?

Die Fachhochschule bzw. Universität oder Kunsthochschule legt die Höhe der Beiträge im vorgegebenen Rahmen fest. Die Hochschule kann die Höhe der Studienbeiträge entweder für alle ihre Studiengänge einheitlich oder aber differenziert nach Studiengängen festlegen.

4. Was wird mit den Studienbeiträgen gemacht?

Die Studienbeiträge kommen den Hochschulen zugute. Sie führen weder zu einer Verringerung des Staatszuschusses noch dürfen sie für andere Zwecke verwendet werden. Das heißt: Die Studienbeiträge sind für die Hochschulen echte Zusatzeinnahmen.
Die Studienbeiträge müssen von den Hochschulen für die Verbesserung der Studienbedingungen verwendet werden, beispielsweise für mehr Kleingruppenveranstaltungen, eine intensivere Studienberatung, mehr Tutorien, mehr Korrekturassistenten, eine bessere Betreuung durch zusätzliches qualifiziertes Personal, mehr Lehrbeauftragte (z.B. für Fachsprachenausbildung, Vermittlung von Schlüsselqualifikationen), mehr propädeutische Angebote, mehr Exkursionen und Projektpraktika, eine bessere Labor- und Hörsaalausstattung, längere Öffnungszeiten, ein verbessertes EDV-Angebot, den Ausbau von Leihgerätepools, die Schaffung moderner Lehr- und Lernstrukturen und Studienliteratur.

5. Bleibt die staatliche Finanzierung der Hochschulen erhalten?

Die Finanzierung der Hochschulen bleibt Aufgabe des Staates. Die Studienbeiträge führen nicht zu einer Verringerung des Staatszuschusses. Das ist in einem Vertrag (Innovationsbündnis) zwischen dem Freistaat Bayern und den bayerischen Hochschulen geregelt.

6. Haben die Studierenden ein Mitspracherecht bei der Verwendung der Studienbeiträge?

Das Hochschulgesetz sieht vor, dass die Studierenden bei der Entscheidung über die Höhe der Studienbeiträge und über die Verwendung der Einnahmen paritätisch zu beteiligen sind. Als 'Kunden ihrer Hochschule' haben die Studierenden durch die Stärkung ihrer Beteiligung mit ihrem Votum ein besonderes Gewicht.

Die Letztentscheidung über die Höhe der Studienbeiträge und deren Verwendung liegt im Hinblick auf die haushaltsrechtliche Verantwortung beim Senat und der Hochschulleitung. Jedoch können sich diese nicht einfach über das Votum des mit Studierenden paritätisch besetzten Gremiums in ihrer Entscheidung hinwegsetzen, sondern brauchen dazu auch in rechtlicher Hinsicht triftige und nachvollziehbare Gründe. Wie die Beteiligung der Studierenden innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben im Einzelnen erfolgt, regelt die Hochschule.

Einen systematischen Einblick über die Einnahmen, die Anzahl der Befreiungen sowie die Verwendung der Studienbeiträge bieten die Berichte, die das Wissenschaftsministerium auf der Basis von Umfragen an den staatlichen Hochschulen jeweils für die Jahre 2008 pdf, 2009 pdf und 2010 pdf erstellt hat.

7. Gibt es Ausnahmen von der Beitragspflicht?

Keine Beitragspflicht besteht für:

  • Urlaubssemester
  • Semester, in denen überwiegend oder ausschließlich eine für das Studienziel erforderliche berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit absolviert wird (z.B. "Praxissemester")
  • Semester während des Praktischen Jahres im Medizinstudium
  • bis zu sechs Semester während einer Promotion
  • die Teilnahme am Studienkolleg oder am Vorbereitungsstudium an einer FH

Eine Befreiung von der Beitragspflicht erfolgt außerdem auf Antrag für folgende Studierende:

  • Studierende, die ein Kind unter achtzehn Jahren oder ein behindertes Kind erziehen
  • Studierende, deren Eltern für mindestens drei Kinder Kindergeld erhalten (können); dem Kindergeldbezug ist die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes gleichgestellt. Entfällt der bisherige Kindergeldbezug deswegen, weil das Kind die Altersgrenze von 25 Jahren erreicht, bleibt die Beitragsbefreiung unter den in Paragraph 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes genannten ausbildungsbezogenen bzw. behinderungsspezifischen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bestehen
  • Studierende, deren Eltern einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge oder Studiengebühren entrichtet; diesen sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gezahlt werden
  • ausländische Studierende, wenn entsprechende Abkommen oder Hochschulpartnerschaften bestehen
  • Studierende, für die die Beitragserhebung trotz der Möglichkeit, ein sozialverträglich ausgestaltetes Studienbeitragsdarlehen aufzunehmen, eine unzumutbare Härte darstellen würde; hierüber entscheidet die Hochschule im Einzelfall

Die Hochschulen haben zudem die Möglichkeit, bis zu 10 % der Studierenden von der Beitragspflicht freizustellen, wenn sie besondere Leistungen erbringen. Ob die Hochschule von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und ggf. für welche Studierenden eine Freistellung vorgesehen wird, entscheidet sie selbst. Besondere Leistungen können z. B. herausragende Studienleistungen sein oder besonderes Engagement an der Hochschule, etwa bei der Betreuung von anderen Studierenden als Tutor oder beim Einsatz in der Hochschulselbstverwaltung.

8. Was gilt für BAföG-Empfänger?

Auch BAföG-Empfänger sind beitragspflichtig. Es besteht jedoch für BAföG-Empfänger eine Verschuldensobergrenze von 15.000 Euro. Was darüber liegt, wird auf Antrag erlassen und durch den Sicherungsfonds ausgeglichen.

9. Was gilt für ausländische Studierende?

Auch ausländische Studierende müssen die Studienbeiträge entrichten, es sei denn, es bestehen zwischenstaatliche bzw. völkerrechtliche Abkommen oder Hochschulvereinbarungen, die die Freiheit von Studienbeiträgen garantieren. Dann werden diese ausländischen Studierenden auf Antrag von den Studienbeiträgen befreit. Außerdem ist die Teilnahme am Studienkolleg beitragsfrei.

10. Wann, wo und wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung?

Jede bayerische Hochschule ist selbst für die Beitragserhebung und die Prüfung von Befreiungsanträgen verantwortlich. Die Anträge sind direkt an den Hochschulen erhältlich und müssen auch dort gestellt werden. Die Hochschulen werden ihre Studierenden rechtzeitig informieren und ihnen dabei auch mitteilen, wie die Anträge auf Befreiung gestellt werden können.

Spezielle Fragen

1. Muss ich doppelt zahlen, wenn ich an zwei Hochschulen eingeschrieben bin?

Wer an zwei Hochschulen eingeschrieben ist, zahlt zwei Studienbeitragssätze. Das gilt nicht, wenn man im Rahmen eines Doppelstudiums an zwei Hochschulen immatrikuliert sein muss. In diesem Fall ist der Beitrag an der Hochschule zu entrichten, bei der schwerpunktmäßig die Lehrveranstaltungen stattfinden.

2. Zahle ich zwei Beiträge, wenn ich an einer Hochschule in zwei Studiengängen eingeschrieben bin?

Nein, in diesem Fall muss der Studienbeitrag nur einmal gezahlt werden.

3. Was gilt für Weiterbildungsstudiengänge und berufsbegleitende Studiengänge?

Für Weiterbildungsstudiengänge zahlt man keine Studienbeiträge sondern Gebühren. Für das Studium in einem berufsbegleitenden Studiengang können die Hochschulen anstelle von Studienbeiträgen ebenfalls Gebühren erheben. Weitere Informationen finden Sie hier .

Stand: 31. Dezember 2011

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