Bayerisches Hochschulrecht
Das Bayerische Hochschulrecht ist seit der umfassenden Reform im Jahre 2006 vom Prinzip der Eigenverantwortlichkeit und Entscheidungsfähigkeit der Hochschulen geprägt. Sie besitzen die Kompetenzen für ihr operatives Geschäft. Für die bayernweite Abstimmung und Planung bleiben Parlament und Staatsregierung verantwortlich.
Um die hohe Attraktivität Bayerns als Hochschulstandort weiter zu stärken, wurden 2009 wichtige Weichen im Hochschulrecht neu gestellt:
- Das Bayerische Hochschulgesetz gibt die Möglichkeit, das Berufungsrecht im Rahmen eines befristeten Modellversuchs auf die Hochschulen zu übertragen. Von diesem großen Zugewinn an Freiheit und Eigenverantwortlichkeit machen nahezu sämtliche bayerischen Hochschulen Gebrauch und berufen ihre Professorinnen und Professoren deshalb seit dem WS 2009/2010 selbst.
- Seit dem WS 2009/2010 werden Studienbeiträge immer nur für ein Kind pro Familie gleichzeitig erhoben. Davon bleibt die bisherige Befreiungsmöglichkeit des Art. 71 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Bayerisches Hochschulgesetz selbstverständlich unberührt: Da Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld erhalten, auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden, sind in einer solchen Konstellation von keinem studierenden Kind Studienbeiträge zu leisten.
- Die Verwaltungskostenbeiträge in Höhe von 50 Euro pro Semester wurden bereits zum Sommersemester 2009 abgeschafft.
- Eine weitere Änderung im Hochschulgesetz erlaubt es Absolventinnen und Absolventen der Meisterprüfung und ihnen Gleichgestellten, an allen Hochschulen in Bayern zu studieren. Zugleich erhalten Berufstätige nach erfolgreichem Abschluss einer zumindest zweijährigen Berufsausbildung und anschließend mindestens dreijähriger Berufspraxis den fachgebundenen Hochschulzugang.
- Als Beitrag zur zusätzlichen Verbesserung der Qualität der Lehre wurde das Instrument der studentischen Evaluation der Lehre erweitert. Die Ergebnisse der Lehrevaluation der einzelnen Lehrveranstaltungen von Dozentinnen und Dozenten können nun auch den Studierenden der Fakultät mitgeteilt werden. Dadurch kann sich jeder Studierende über die jeweilige Lehrveranstaltung ein Bild machen.
Durch die Hochschulrechtsnovelle 2011 wurde das bayerische Hochschulrecht erneut zukunfstweisend weiter entwickelt:
- Kernstück ist der Ausbau sog. "berufsbegleitender Studiengänge", insbesondere im Bereich der Bachelorstudiengänge. Mit der letzten Hochschulrechtsnovelle im Jahr 2009 wurden die Hochschulzugangsvoraussetzungen für qualifizierte Berufstätige erweitert. Um diesem Personenkreis auch tatsächlich ein Studium zu ermöglichen, sind verstärkt berufsbegleitende Studienangebote erforderlich. Berufsbegleitende Studiengänge setzen organisatorische Vorkehrungen voraus, insbesondere eine Konzentration der Präsenzveranstaltungen auf die Abendstunden, auf Wochenenden und auf Blockkurse sowie Anteile virtueller Lehre. Damit sind besondere Kosten verbunden, für die statt der Studienbeiträge nun Gebühren erhoben werden können. Da die an den Hochschulen vorhandene Lehrkapazität insbesondere im Zusammenhang mit den steigenden Studierendenzahlen zur Abdeckung der bisherigen Studienangebote gebunden ist, müssen Anreize geschaffen werden, dass das Lehrpersonal auch über die Lehrverpflichtung hinausgehend Lehrveranstaltungen im Bereich berufsbegleitender Studiengänge erbringt. Hierfür wird die Möglichkeit geschaffen, dass diese Aufgabe in begrenztem Umfang auch im Nebenamt übertragen werden kann.
- Zur Erhöhung der Durchlässigkeit zwischen unterschiedlichen Ausbildungsangeboten und zur Förderung von Mobilität und lebenslangem Lernen werden die Vorschriften des Hochschulrechts über die Anrechnung von außerhalb des jeweiligen Hochschulstudiums erbrachten Leistungen vereinheitlicht. Künftig kommt es bei der Entscheidung über die Anrechenbarkeit ausschließlich auf die erworbenen und nachgewiesenen Kompetenzen (Lernergebnisse) an, wobei eine Anrechnungspflicht besteht, wenn keine wesentlichen Unterschiede festzustellen sind.
- Die Zugangsvoraussetzungen zu einem Masterstudiengang werden flexibilisiert. Bisher war gesetzlich vorgeschrieben, dass die Hochschulen den Zugang zum Masterstudium neben einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss von weiteren Zugangsvoraussetzungen abhängig machen müssen. Die ländergemeinsamen Strukturvorgaben der KMK wurden nunmehr dahingehend geändert, dass die Hochschulen weitere Zugangsvoraussetzungen nicht mehr festlegen müssen. Das bayerische Hochschulrecht wird an diese Empfehlungen angeglichen, sodass die Hochschulen künftig nicht mehr verpflichtet sind, neben einem ersten Hochschulabschluss weitere Zugangsvoraussetzungen für ein Masterstudium festzulegen. Sie haben aber weiterhin die Möglichkeit dazu.
- Neu im Hochschulgesetz verankert werden die sog. "Modulstudien". Diese sollen es ermöglichen, unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens und der Flexibilisierung von akademischen Bildungsangeboten, im Hinblick auf individuelle Bedarfe und Lebenslagen einzelne in einem Studiengang vermittelte Teilkompetenzen mit dem Ziel zu erwerben, diese im Berufsleben oder bei einem späteren Studium in einem grundständigen oder postgradualen Studiengang einzubringen.
- Zur Verbesserung der Bedingungen für die Pflege von Angehörigen wird es ermöglicht, dass Studierende während einer Beurlaubung für die Pflege von Angehörigen Prüfungsleistungen erbringen können. Damit soll die Vereinbarkeit von Hochschulstudium und Pflege von Angehörigen verbessert werden.
- Das Promotionsrecht der Kunsthochschulen wird erweitert. Nach bisherigem Hochschulrecht haben die Hochschulen für Musik das Promotionsrecht in Kooperation mit den Universitäten im Bereich der Musikpädagogik und der Musikwissenschaften. Dies wird dahingehend erweitert, dass auch die Akademien der Bildenden Künste das Promotionsrecht in Kooperation mit den Universitäten im Bereich der Kunstpädagogik und die Hochschule für Fernsehen und Film im Bereich der Medienwissenschaften erhält. Entsprechend werden auch die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Promotion erweitert.
- Die kooperative Promotion zwischen Universitäten einerseits und Fachhochschulen andererseits wird im Gesetz nunmehr ausdrücklich definiert. Die Universitäten werden verpflichtet, die kooperative Promotion, also die Mitwirkung eines Fachhochschulprofessors an einem Promotionsverfahren, in ihrer Promotionsordnung zu regeln. Gleiches gilt für eine Kooperation zwischen Universitäten und Kunsthochschulen in den Bereichen, wo die Kunsthochschulen ein eigenes Promotionsrecht nicht haben.
- Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Hochschulstandortes Bayern wird künftig die auch in anderen Ländern vorgesehene Möglichkeit geschaffen, "Forschungsprofessuren" an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften einzurichten. Dabei handelt es sich um Professuren, denen überwiegend oder ausschließlich Aufgaben in der Forschung übertragen werden können.
Hochschulautonomie
Die Autonomie der Hochschulen spiegelt sich in folgenden Bereichen wider:
- Die Hochschule entscheidet jetzt selbst über die hochschulinterne Organisation unterhalb der Fakultätsebene, die Errichtung von wissenschaftlichen Einrichtungen und die Bestellung von deren Leitern.
- Modellprojekte sollen die Möglichkeit eröffnen, Globalhaushalte einzuführen. Öffnungsklauseln schaffen Raum für die jeweils individuell besten Managementstrukturen.
- Die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Rektorin oder der Rektor ist Dienstvorgesetzter der Professoren und erhält die Ernennungszuständigkeit. Soweit der Hochschule das Berufungsrecht übertragen wurde, beruft sie oder er - an Stelle der Wissenschaftsministerin oder des Wissenschaftsministers - die Professorinnen und Professoren.
- Die Zuständigkeit für die Genehmigung von Prüfungsordnungen liegt beim Präsidenten bzw. Rektor.
- Die Hochschule entscheidet selbst über Freistellungen für die Forschung, für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für praxisbezogene Tätigkeiten.
- Und die Hochschulen erhalten größere Freiräume bei der Auswahl ihrer Studenten.
Hochschulorganisation
Mit der Hochschulreform 2006 wurde die Hochschulleitung in ihrer Entscheidungskompetenz gestärkt. Dies bedeutet einen Zugewinn an Flexibilität der Hochschule nach außen, mehr Effizienz und eine bessere Wettbewerbsfähigkeit.
Die Hochschulleitung hat einen Hochschulrat zur Seite gestellt. Dieser ist paritätisch mit Hochschulmitgliedern und Persönlichkeiten aus der Mitte der Gesellschaft besetzt, wodurch externer Sachverstand in die Hochschulplanung einbezogen wird. Der Hochschulrat erhält Aufsichtsratsfunktionen:
- Er wählt die (zu wählenden) Mitglieder der Hochschulleitung.
- Er kontrolliert die Hochschulleitung.
- Er beschließt über die Grundordnung sowie die Hochschulentwicklungsplanung.
Dem Senat gehören acht gewählte Mitglieder sowie die Frauenbeauftragte an. Die Senatoren sind damit nicht mehr Vertreter ihrer Fakultät oder einer Mitgliedergruppe. Sie übernehmen erhöhte Verantwortung für das Gesamtbild der Hochschule. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Senats schreibt das Verfassungsrecht zwingend eine Professorenmehrheit vor.
Um ein zentrales Anliegen der Hochschulreform, die Förderung von Frauen in der Wissenschaft, zu realisieren, sind die Frauenbeauftragten in der erweiterten Hochschulleitung und in den Berufungsausschüssen stimmberechtigt.
© Referat E 1