Hinweise für Denkmaleigentümer
Beratung
Die Beratung bei Maßnahmen an Denkmälern ist eine der Hauptaufgaben des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege
, das möglichst frühzeitig eingebunden werden sollte.
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Besonders empfehlenswert für Interessierte und Betroffene ist die Sonderveröffentlichung "Baumaßnahmen an Baudenkmälern - Kooperation und optimaler Ablauf", die vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau und der Bayerischen Architektenkammer erstellt wurde. Die Broschüre "Baumaßnahmen an Baudenkmälern - Kooperation und optimaler Ablauf" kann hier heruntergeladen werden. |
Weitere Informationen zur Beratung bei denkmalpflegerischen Maßnahmen finden Sie über den aufgezeigten Link zum Bayerischen Behördenwegweiser:
Denkmalliste
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Baudenkmäler, Bodendenkmäler und bestimmte bewegliche Denkmäler werden in die Denkmalliste eingetragen. Die für jedermann einsehbare Liste wird vom Landesamt für Denkmalpflege geführt und ist im Internet (Bayern Viewer Denkmal) auf der Homepage des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege veröffentlicht - hier finden Sie den Link zum Bayern Viewer Denkmal .
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Weitere Informationen finden Sie über den aufgezeigten Link zum Bayerischen Behördenwegweiser:
Erlaubnis, Anordnung
In der Regel sind Maßnahmen, die sich auf Bau- oder Bodendenkmäler oder die in die Denkmalliste eingetragenen beweglichen Denkmäler beziehen, nur zulässig, wenn die Untere Denkmalschutzbehörde (Landkreise, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte) hierfür zuvor eine Erlaubnis erteilt hat. Die Unteren Denkmalschutzbehörden können durch Verwaltungsakt anordnen, dass Eigentümer von Denkmälern bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Nähere Informationen finden Sie über die aufgezeigten Links zum Bayerischen Behördenwegweiser:
Förderung
In Bayern gibt es mehrere Förderprogramme, die der Erhaltung und Instandsetzung von Denkmälern dienen, auch können Steuererleichterungen in Anspruch genommen werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege
sowie in den folgenden Sonderveröffentlichungen:
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Die Sonderveröffentlichung "Finanzielle Fördermöglichkeiten und Steuererleichterungen für denkmalpflegerische Maßnahmen in Bayern" wurde vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau und der Bayerischen Architektenkammer erstellt. Sie kann hier: Steuererleichterungen denkmalpflegerische Maßnahmen heruntergeladen werden. |
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Die Broschüre „Denkmäler im Privateigentum - Hilfe durch Steuererleichterungen“ wird vom Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz (DNK) herausgegeben und kann über über die Homepage des DNK bestellt werden (www.dnk.de/aktuelles/n2399/?beitrag_id=1031 ) |
Weitere Informationen zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen finden Sie über die aufgezeigten Links zum Bayerischen Behördenwegweiser:
Direkte Förderung:
Indirekte Förderung:
Ausgleich von Sonderopfern (Entschädigungsfonds)
Die Schaffung des Entschädigungsfonds durch das Denkmalschutzgesetz als staatliches Sondervermögen in finanzieller Partnerschaft mit den Gemeinden hat segensreich gewirkt. Über 650 Millionen Euro aus diesem Sondervermögen konnten bisher landesweit für Denkmalsanierungen zur Verfügung gestellt werden. Schätzungen gehen davon aus, dass damit ein Sanierungsvolumen in der Größenordnung von 3 bis 3,5 Milliarden Euro angestoßen worden ist.
Die Unteren Denkmalschutzbehörden (i. d. R. Landratsämter, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte) beantragen die Zuwendungen aus dem Entschädigungsfonds beim Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Nähere Informationen finden Sie in der Bekanntmachung zum Verwaltungsverfahren zur Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds
vom 13.05.2011. Wesentliches Element des Verfahrens ist der sog. Datenbogen (Nr. 2.1 der Bekanntmachung); die einzelnen Teile des Datenbogens können Sie hier einsehen:
Teil I
(enthält Stammdaten, relevante Kostengrößen, Finanzierungsvorschlag) wird durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ausgefüllt, s. Nr. 2.2.2 der Bekanntmachung.
Teil II
(Freigabe zur Antragstellung) wird durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ausgefüllt, s. Nr. 2.2.3 der Bekanntmachung.
Teil III (Antragstellung mit Erklärung des Denkmaleigentümers) wird durch die Untere Denkmalschutzbehörde ausgefüllt, s. Nr. 2.2.4 der Bekanntmachung. Für die verschiedenen Fallgruppen von Denkmaleigentümern gibt es spezielle Versionen von Teil III des Datenbogens:
Hinweis: In Kürze werden die Formulare als ausfüllbare PDFs zur Verfügung gestellt.
Die im weiteren Verfahren erforderlichen Unterlagen sind aus Teil III des Datenbogens ersichtlich. Soweit die Vorlage eines sog. Liquiditätsgutachtens erforderlich ist, kann hierfür das folgende Muster
verwendet werden.
Teil IV
(abschließender Prüfvermerk) wird durch das Landesamt für Denkmalpflege ausgefüllt, s. Nr. 2.2.5 der Bekanntmachung.
© Referat B 4