Karolina-Rüedi-Stiftung
Aus den Mitteln der Karolina-Rüedi-Stiftung in Zürich kann nach dem vom Regierungsrat des Kantons Zürich genehmigten Verwaltungszweck "die Berufsausbildung oder das Studium junger, in bescheidenen Verhältnissen lebender, unterstützungswürdiger, bayerischer Bewerber in der Schweiz gefördert werden; bei der Auswahl sind Münchner vorzugsweise zu berücksichtigen."
Die Eltern sollten zusammen ein jährliches Einkommen haben, das weniger als 60.000 € beträgt (ein aktueller Steuerbescheid ist dem Stipendiengesuch beizulegen). In den Kreis der Ausbildungen, die durch Stiftungsmittel gefördert werden, fallen nur Erstausbildungen. Bewerber im Alter von über 30 Jahren werden i. d. R. nicht mehr berücksichtigt.
Für die Bewerbung um ein Stipendium sind folgende Unterlagen und Nachweise erforderlich:
- Bewerbungsformblatt
(17 KB) mit weiteren Angaben über die ausgewählte Ausbildungsstätte in der Schweiz, den Studien- oder Ausbildungsplan, das Studien- oder Ausbildungsziel, die Dauer der Auslandsausbildung und eine ausführliche Begründung für die Ausbildung in der Schweiz
- Lebenslauf
- Ablichtung des Schulabschlusszeugnisses
- ggf. Nachweise zum bisherigen Ausbildungsgang
- Nachweis über die Geburt in Bayern (und ggf. ständigen Aufenthalt in München)
- Einkommensnachweise auf den Antragsformblättern zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG; vgl.Seite 3 des Bewerbungsformblatts)
Die Bewerbung ist an das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in 80327 München zu richten. Bewerbungen müssen spätestens 6 Monate vor dem beabsichtigten Ausbildungsbeginn (jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres) vom Staatsministerium dem Stiftungsrat vorgelegt werden. Verspätet in der Schweiz eingegangene Bewerbungen können auf ausdrücklichen Wunsch des Stiftungsrats nicht mehr an die Stiftung weitergeleitet werden.
Die endgültige Bewilligung und Festsetzung der Leistungen erfolgt durch den Stiftungsrat. Das Stipendium beträgt gewöhnlich CHF 1000 pro Monat. Die Laufzeit des Stipendiums beträgt in der Regel ein Jahr; eine Verlängerung ist möglich. Der Stipendienbewerber hat selbst für die Zulassung an einer schweizerischen Hochschule oder einer sonstigen Ausbildungsstätte zu sorgen. Zur Auszahlung des Stipendiums ist dem Stiftungsverwalter die Zulassung nachzuweisen sowie Wohnsitz und Zahlungsadresse in der Schweiz.
© Referat A 7