Anerkennung von Auslandsstudien und Graden
Hier finden Sie wichtige Hinweise zur Anerkennung von Auslandsstudien sowie alle Informationen zur Führung ausländischer Grade und Titel im Freistaat Bayern.
Akademische Anerkennung von Auslandsstudien
Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme von postgradualen Studien oder der Zulassung zur Promotion an einer bayerischen Hochschule in der Regel anerkannt, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). Über diese Frage entscheidet grundsätzlich die jeweilige Hochschule.
Ergänzende Hinweise und Sonderregelungen enthält unser Informationsblatt
unter der Nr. 2.
Anerkennung zur Ausübung einer Berufstätigkeit oder zu sonstigen Zwecken
Bei Berufen, die nicht reglementiert sind (d. h. der Berufszugang oder die Ausübung des Berufs ist gesetzlich nicht an den Nachweis einer bestimmten Befähigung bzw. Qualifikation gebunden und bedarf somit keiner behördlichen Anerkennung), entscheidet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, ob die erlangte Qualifikation den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes genügt. Dies ist der Regelfall.
Bei Berufen, die reglementiert sind (d. h. der Berufszugang oder die Ausübung des Berufs ist gesetzlich an den Nachweis einer bestimmten Befähigung bzw. Qualifikation gebunden), obliegt die Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse den nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen.
Vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst werden Verfahren zur allgemeinen "Bewertung", "Anerkennung" oder "Gleichstellung" ausländischer Prüfungen und Befähigungsnachweise im Hochschulbereich nicht durchgeführt, weil es an der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage mangelt (Ausnahme: Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, siehe unten).
Zweckfreie Bewertungen von Hochschulqualifikationen nimmt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Postfach 2240, 53012 Bonn; Tel.: 0228/5010; E-Mail: zab@kmk.org
; www.kmk.org/zab.html
) vor. Für die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung wird eine Gebühr erhoben.
Ergänzende Hinweise sowie verschiedene zuständige Behörden und Stellen enthält unser Informationsblatt
unter den Nummern 3 und 4.
Führung ausländischer Grade und Titel im Freistaat Bayern
Bereits seit dem 1. August 2003 dürfen ausländische Grade in Bayern genehmigungsfrei in der nach Art. 68 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) jeweils zulässigen Form geführt werden. Ein Genehmigungsverfahren wird nicht mehr durchgeführt, Führungsgenehmigungen werden nicht mehr erteilt.
Gleiches gilt für ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie für Titel, die inländischen akademischen Graden gleichlauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Ergänzende Hinweise enthält unser Informationsblatt
unter der Nr. 1. Außerdem können Sie hier den maßgeblichen Auszug aus dem Bayerischen Hochschulgesetz
nachlesen.
Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz beachten darüber hinaus bitte die untenstehenden besonderen Hinweise.
Zusätzliche Informationsquelle im Internet
Mit dem Datenbank gestützten Informationssystem "Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise (anabin)" der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland steht im Internet unter der Adresse www.anabin.de
zudem eine umfangreiche Dokumentation über Abschlüsse, Grade und Titel ausländischer Hochschulen und den Status (Anerkennung) dieser Hochschulen zur Verfügung.
Ergänzende Hinweise, die ausschließlich für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz gelten:
- Informationsblatt
für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz
- Allgemeine Genehmigung
zur Führung von Ingenieurgraden von Hochschulen in den Republiken Polen und Rumänien sowie der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik
- Antragsformular
für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz
Stand: Dezember 2011
© Referat E 3