
Studienbeiträge
Am 24. April 2013 hat der Bayerische Landtag beschlossen, dass die staatlichen Hochschulen in Bayern ab dem Wintersemester 2013/2014 keine Studienbeiträge mehr erheben. Bis dahin gelten für die Beitragspflicht weiterhin die im Folgenden dargestellten Regelungen.
Die wegfallenden Studienbeiträge werden aus staatlichen Mitteln voll kompensiert (Studienzuschüsse). Verbesserungen der Studienbedingungen sind im gleichen Umfang möglich wie bisher. Bei der Verwendung der staatlichen Studienzuschüsse werden die Studierenden paritätisch beteiligt.
Höhe der Studienbeiträge:
Die Zusatzeinnahmen aus den Studienbeiträgen dienen allein der Verbesserung der Studienbedingungen. Kein Euro geht in den Staatshaushalt. Gleichzeitig bleiben die finanziellen Leistungen des Staates voll erhalten. Das heißt unter dem Strich: Den bayerischen Hochschulen steht mehr Geld zur Verfügung.
Die Hochschulen erheben die Studienbeiträge selbst und können ihre Höhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens eigenständig festlegen. Das fördert den Wettbewerb. Der Staat hat lediglich einen Rahmen gesetzt: An den Universitäten und Kunsthochschulen liegt der Studienbeitrag pro Semester zwischen 300 und 500 Euro, an den Fachhochschulen zwischen 100 und 500 Euro. Die Hochschulen haben auch die Möglichkeit, die Beitragshöhe entweder einheitlich für alle ihre Studiengänge oder differenziert nach Studiengängen zu gestalten. Auskünfte über die genaue Höhe des Studienbeitrags erteilt die jeweilige Hochschule.
Maßnahmen
Auch welche konkreten Maßnahmen damit ergriffen werden, legen die Hochschulen selbst fest. Das Hochschulgesetz schreibt zudem vor, dass die Studierenden bei der Entscheidung über die Höhe der Studienbeiträge und über die Verwendung der Einnahmen paritätisch zu beteiligen sind. Damit haben die Studierenden ein verbessertes Mitspracherecht.
Beispiele für Maßnahmen sind:
- eine intensivere Studienberatung,
- eine bessere Betreuung durch zusätzliches qualifiziertes Personal,
- mehr Tutorien und Klausurenkurse,
- eine bessere Ausstattung und längere Öffnungszeiten von Bibliotheken sowie
- ein verbessertes EDV-Angebot.
Jede Hochschule gestaltet die Erhebung, Höhe und Verwendung der Beiträge innerhalb des allgemeinen Rahmens individuell. Die Hochschulen erlassen dazu eigene Studienbeitragssatzungen.
Einen systematischen Einblick in die Erhebung und Verwendung von Studienbeiträgen bieten die Berichte, die das Wissenschaftsministerium auf der Basis von Umfragen an den staatlichen Hochschulen erstellt hat.
Soziale Ausgestaltung
Jeder, der leistungsfähig ist, soll auch studieren können. Deshalb hat der Freistaat Bayern ein Modell eingeführt, das sowohl sozial ausgewogen als auch individuell zugeschnitten ist. Es umfasst drei Säulen: ein sozialverträgliches Darlehen, Befreiungsmöglichkeiten und Leistungsanreize.
1. Darlehen
Die Studierenden haben die Möglichkeit, die Studienbeiträge über das zinsgünstige Bayerische Studienbeitragsdarlehen zu finanzieren - und zwar elternunabhängig, ohne Sicherheiten und ohne Bonitätsprüfung. Darlehensberechtigt sind: Deutsche, EU-Bürger und Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie deren Angehörige, Ausländer, die Deutschen gleichgestellt sind, und "Bildungsinländer" - also Ausländer, die in Deutschland ihre Hochschulzugangsberechtigung erworben haben.
Zurückzuzahlen ist das Darlehen erst nach Abschluss des Studiums. Das heißt: Die Hochschulen erhalten die Beiträge sofort, die Studierenden profitieren während des Studiums von ihren eigenen Beiträgen, müssen die Darlehen aber erst nach dem Studium zurückzahlen. Die Darlehenslösung berücksichtigt auch, dass Studierende von der Ausbildung an der Hochschule einen besonderen Nutzen haben: Akademiker haben ein geringeres Arbeitslosigkeitsrisiko und ein höheres Einkommen.
Die Rückzahlung beginnt spätestens zwei Jahre nach Studienende. Sie erfolgt in moderaten monatlichen Raten (mindestens 20 Euro) und kann auf bis zu 25 Jahre gestreckt werden. Die Rückzahlung hängt von einer Einkommensgrenze ab: 1.670 Euro netto im Monat (zuzüglich 535 Euro für einen nicht verdienenden Ehepartner und 485 Euro für jedes Kind). Auch während der Rückzahlung eintretende Änderungen der Einkommenssituation werden berücksichtigt. Außerdem setzt Bayern bei BAföG-Empfängern eine Verschuldensobergrenze fest: Sie beträgt 15.000 Euro. Was darüber liegt, wird auf Antrag erlassen. Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung oder im Todesfall wird das Darlehen erlassen. Diese Ausfälle in der Rückzahlung werden durch den Sicherungsfonds ausgeglichen. Dieser Sicherungsfonds wird für die Sicherstellung der sozialverträglichen Darlehen eingerichtet. Er speist sich aus 1,5 Prozent des Beitragsaufkommens und wird von der LfA Förderbank Bayern verwaltet.
Das Bayerische Studienbeitragsdarlehen wird über die KfW Bankengruppe angeboten. Um es zu beantragen, müssen die Studierenden drei Dokumente an ihrer Hochschule vorlegen:
- den Darlehensantrag, der über die Internetplattform der KfW erhältlich ist;
- eine eidesstattliche Versicherung, die hier heruntergeladen werden kann;
- und den Personalausweis oder Reisepass (zum Reisepass benötigen Sie zusätzlich eine aktuelle Meldebestätigung).
2. Befreiung von Studienbeiträgen
In verschiedenen Fällen sieht die gesetzliche Regelung eine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht vor. Diese wird z.B. erteilt für:
- Urlaubssemester
- Praktikumssemester
- das Praktische Jahr im Medizinstudium
- Promotionsstudiengänge (bis zu sechs Semester)
- die Teilnahme am Studienkolleg oder am Vorbereitungsstudium einer FH
Auf Antrag erfolgt eine Befreiung für:
- Studierende, die ein Kind unter achtzehn Jahren oder ein behindertes Kind erziehen
- Studierende, für die die Studienbeiträge trotz der Darlehensmöglichkeit aufgrund besonderer Umstände eine unzumutbare Härte darstellen (z.B. bei Schwerbehinderten)
- Studierende, deren Unterhaltsverpflichtete einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union studiert und dort Studienbeiträge, Studiengebühren oder vergleichbare Studienentgelte entrichtet
- Studierende, deren Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld erhalten (können), wobei die Ableistung des Wehr- und Sozialdienstes dem gleichgestellt ist; dies gilt auch, wenn eines oder mehrere Kinder zwischen dem 25. und dem 27. Lebensjahr sich noch in Berufsausbildung oder in durch Ausbildung oder Wehr- und Zivildienst bedingten Übergangszeiten befinden, wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder wenn sie ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr leisten oder behindert werden
Jede bayerische Hochschule ist selbst für die Beitragserhebung und die Prüfung von Befreiungsanträgen verantwortlich. Die Anträge sind direkt an den Hochschulen erhältlich und müssen auch dort gestellt werden. Die Hochschulen werden ihre Studierenden rechtzeitig informieren und ihnen dabei auch mitteilen, wie die Anträge auf Befreiung gestellt werden können.
Einen systematischen Einblick in die Erhebung und Verwendung von Studienbeiträgen bieten die Berichte, die das Wissenschaftsministerium auf der Basis von Umfragen an den staatlichen Hochschulen erstellt hat.
3. Leistungsanreize:
Darüber hinaus haben die Hochschulen die Möglichkeit, bis zu 10 Prozent der Studierenden für besondere Leistungen von der Beitragspflicht zu befreien. Die Hochschulen können z.B. Studierende befreien, die hervorragende Prüfungsleistungen erzielen, die Tutorien für ihre Kommilitonen übernehmen oder besonderen Einsatz in der Hochschulselbstverwaltung zeigen.
Verwendung:
a. Universitäten:
Augsburg
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Bamberg
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Bayreuth
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Erlangen-Nürnberg
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München (LMU)
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München (TU)
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Passau
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- Allgemeine Informationen zu Studienbeiträgen auf der Homepage der Hochschule
Regensburg
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Würzburg
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b. Hochschulen für angewandte Wissenschaften - Fachhochschulen:
Amberg-Weiden
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Ansbach
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Aschaffenburg
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Augsburg
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Coburg
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Deggendorf
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Hof
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Ingolstadt
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Kempten
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Landshut
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München
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Neu-Ulm
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Nürnberg
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Regensburg
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Rosenheim
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Weihenstephan-Triesdorf
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Würzburg-Schweinfurt
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c. Kunsthochschulen:
Akademie der Bildenden Künste München
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Akademie der Bildenden Künste Nürnberg
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Hochschule für Musik und Theater München
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Hochschule für Musik Würzburg
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Hochschule für Musik Nürnberg
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Hochschule für Fernsehen und Film München
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Weitere Informationen:
- Bayerisches Hochschulgesetz
- Verordnung über Darlehen zur Studienbeitragsfinanzierung (StuBeiDaV)
- Berichte über die Erhebung und Verwendung der Studienbeiträge an den staatlichen Hochschulen in Bayern 2008, 2009, 2010 und 2011
- Höhe der Studienbeiträge an den bayerischen Hochschulen
Stand: April 2013
© Referat E 5







